Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
Die vorübergehende Unterbringung im Pflegebereich kann zum Beispiel nötig werden, wenn- im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen;
- die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
- sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.
- Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
- Verhinderungspflege
- Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege erhalten. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.
- Die Leistungen unseres Angebotes „Kurzzeit- und Verhinderungspflege“ sind mit denen der „Stationären Pflege“ vergleichbar.
- Berechnung Eigenanteil Kurz- und Verhinderungspflege
- Die Pflegekassen übernehmen bis zu (max. 28 Tage im Jahr) 1.550 € pro Kalenderjahr
- Wir stellen dem Pflegebedürftigen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten in Höhe von 43,72€ pro Tag (Stand März 2013) in Rechnung.